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Evaluation der für die Firma optimalen
Gesellschaftsform.
- Beratungen bei der
Gründung von Unternehmungen und Durchführung des Gründungsaktes.
Dank guter Zusammenarbeit mit unseren Anwälten und Notaren
können komplizierteste Firmengebilde innert kürzester
Zeit realisiert werden
Einzelfirma, AG oder
GmbH ?
Welcher Unternehmer hat
sich diese Frage noch nicht gestellt?
Bekanntlich steht es in
der Schweiz jedermann frei, den Schritt in die Selbständigkeit
zu wagen und ein eigenes Geschäft zu eröffnen bzw. zu
gründen. Der Unternehmer kann für seine Geschäfte
zwischen den verschiedenen Rechtsformen frei wählen. Dem Firmeninhaber
wird von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben, mit welcher Rechtsform
er sein Geschäft führen soll.
Nachfolgend finden Sie
deshalb die wichtigsten Informationen betreffend der verschiedenen
Rechtsformen, welche üblicherweise von den Unternehmern gewählt
werden.
Jede Gesellschaftsform
hat ihre Vor- und Nachteile. Bei einem lukrativen Betrieb ist es
jedoch immer von Vorteil eine juristische Gesellschaftsform zu wählen,
da die Steueroptimierung durch die entstehenden Möglichkeiten
höher ist. Nach dem Motto
"Lieber 2x Fr. 50'000.00 versteuern, als 1x Fr. 100'000.00"
weil dadurch die Progression bedeutend tiefer ist.
Um alle Fakten aufzuführen,
hätten wir ein ganzes Buch schreiben müssen. Deshalb haben
wir diese Publikation erstellt, in der die wichtigsten Informationen
enthalten sind, Ihnen die Entscheidungsfindung, welche die für
Sie geeignetste Rechtsform ist, zu erleichtern.
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Eine Einzelfirma
liegt vor, wenn eine natürliche Person eine kaufmännische
Tätigkeit unter einer Geschäftsfirma ausübt.
Der Einzelfirmeninhaber ist alleiniger Träger des Risikos,
das sich auf sein gesamtes Vermögen erstreckt.
Vorteile der
Einzelfirma
- Zur Gründung einer Einzelfirma
ist kein Kapital notwendig. Auch die Einzelfirma benötigt
jedoch ein gewisses Mindest-Betriebskapital, so wird der
vorliegende Vorteil unter Umständen hinfällig
- Für die Gründung einer
Einzelfirma bestehen keine Gründungsformalitäten.
D.h., wer ohne Formalitäten unter eigenem Namen und
auf eigene Rechnung ein Gewerbe ausübt, gilt rechtlich
als Einzelfirma. Einzig für den allfällig notwendigen
Handelsregistereintrag entstehen geringe Gebühren
- Der Verwaltungsaufwand ist - im
Gegensatz zur AG und GmbH - wesentlich geringer
Nachteile der
Einzelfirma
- Mit dem Betrieb einer Einzelfirma
ist stets die persönliche Haftung verbunden. Neben
dem Geschäfts- wird auch das Privatvermögen für
Geschäftsschulden herangezogen
- Bei einer Einzelfirma sind die Eigentumsverhältnisse
durch die öffentliche Publizierung bekannt. Jedermann
weiss also, wem die Firma zu 100% gehört.
- Im Falle eines Verkaufs der Einzelfirma
kommt in der Regel ein Liquidationsgewinn zur Besteuerung
- Da der gesamte Gewinn in der Privatsteuererklärung
abzurechnen ist, kann keine Steueroptimierung erzielt werden
- Es besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen
- Die AHV-Beiträge werden nach
Meldung des Steueramtes bei der AHV nach Abzug des (theoretischen
Zinses) auf dem Eigenkapital auf den gesamten Gewinn erhoben
- Im Falle der Aufgabe der Geschäftstätigkeit
besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
nach
oben zur
Auswahl E-Mail
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GmbH
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
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Die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft
in der sich zwei oder mehr Personen oder Handelsgesellschaften
zu einer eigenen Firma mit einem zum voraus bestimmten Kapital
(Stammkapital) vereinigen. Jeder Gesellschafter ist, ohne
dass seine Beteiligung als Aktie gehandelt wird, mit einer
Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt.
Das Stammkapital
darf nicht weniger als Fr. 20'000, aber höchstens Fr. 2'000'000
betragen; davon sind mindestens 50% bar einzuzahlen oder mit
Sacheinlagen zu decken. Somit kann mit einer minimalen Einzahlung
von Fr. 10'000.00 (50% von Fr. 20'000.00) eine GmbH gegründet
werden. Die Einzahlung des Barbetrages auf ein vorübergehendes
Sperrkonto ist - im Gegensatz zur AG - nicht zwingend erforderlich,
aus praktischen Gründen jedoch trotzdem ratsam. Der einbezahlte
Betrag bleibt während der Gründungsphase, ca. 2-3 Wochen,
gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung der Gesellschaft
bzw. deren geschäftsführenden Organe. Für die Gründung werden
mind. 2 Gründer benötigt. Ein einzelzeichnungsberechtiger
Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein.
Vorteile der
GmbH
- Die Haftung ist
beschränkt auf das Stammkapital. Für das allenfalls nicht
einbezahlte Stammkapital haften jedoch alle Gesellschafter
unbeschränkt und solidarisch.
- Frei wählbarer
Geschäftsname, jedoch immer mit Zusatz GmbH · Keine Kontrollstelle.
- Die Gesellschaft
gilt als eigenständige Person.
- Steuern sind
als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma.
- Der Unternehmer
kommt als mitarbeitender Gesellschafter ebenfalls in den
Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen
- Steuerersparnis
durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters
gilt bei der GmbH als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung
zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH
zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird
die Progression - je nach Gesamteinkommen - spürbar gemindert.
Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der
Privatsteuererklärung abzurechnen.
- Steuerfreier
Verkauf der Stammeinlage (Achtung: Bei einer Umwandlung
der Einzelfirma in eine GmbH gilt eine Sperrfrist von 5
Jahren)
Nachteile der
GmbH
- Die Gründung
einer GmbH/AG ist mit verschiedenen Gründungskosten
behaftet. Zudem werden ab einem Stammkapital von Fr. 250'000.00
Emissionsabgaben erhoben.
- Wenn die GmbH
ein Stammkapital von über Fr. 2'000'000.00 benötigt,
ist eine Umwandlung in eine AG erforderlich.
- Erhöhter
Verwaltungsaufwand gegenüber der Einzelfirma.
- Die Veräusserung
bzw. der Uebergang der Stammanteile muss öffentlich
beurkundet und dem Handelsregisteramt gemeldet werden.
- Der oder die
Geschäftsführer unterliegen im Falle eines nachgewiesenen
fahrlässigen oder strafbaren Handelns der Betreibung
auf Konkurs .
nach
oben zur
Auswahl E-Mail
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Die Aktiengesellschaft
ist eine juristische Person mit eigener Firma für deren
Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Die enorme Vielfältigkeit und Flexibilität der AG
führt dazu, dass sich auch viele Kleinunternehmer für
diese Rechtsform entschieden haben.
Das Aktienkapital
muss mindestens Fr. 100'000.00 betragen; davon sind mindestens
20%, in jedem Fall aber mindestens Fr. 50'000.00 bar einzuzahlen
oder mit Sacheinlagen zu decken. Bei einer Bargründung
muss die Einzahlung des Aktienkapitals auf ein Bank-Sperrkonto
erfolgen. Der einbezahlte Betrag bleibt während der Gründungsphase,
ca. 2-3 Wochen, gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung
der Gesellschaft bzw. deren geschäftsführenden Organe.
Für die Gründung werden mind. 3 Gründer benötigt.
Davon müssen mind. 2 Schweizer Bürger mit Wohnsitz
in der Schweiz sein.
Vorteile der
AG
- Für den Aktionär
besteht keine persönliche Haftung ausser für den persönlichen
Anteil des allfällig noch nicht vollständig einbezahlten
Aktienkapitals.
- Die Eigentumsverhältnisse
bleiben geheim.
- Völlig frei wählbarer
Geschäftsname.
- Leichtere Kapitalbeschaffung
durch höhere Kreditwürdigkeit.
- Die Gesellschaft
gilt als eigenständige Person.
- Steuern sind
als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma.
- Der Unternehmer
kommt als mitarbeitender Aktionär/Gesellschafter ebenfalls
in den Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen.
- Steuerersparnis
durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters
gilt bei der AG als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung
zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH
zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird
die Progression - je nach Gesamteinkommen - spürbar gemindert.
Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der
Privatsteuererklärung abzurechnen.
- Steuerfreier
Verkauf der Aktien (Achtung: Bei einer Umwandlung der Einzelfirma
in eine AG gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren).
- Keine Konkursbetreibung
der Aktionäre/Verwaltungsräte.
Nachteile der
AG
- Gründungskosten
wie GmbH.
- Erhöhter Verwaltungsaufwand
gegenüber der Einzelfirma und der GmbH.
- Die Einsetzung
einer Kontrollstelle ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Während bei der
GmbH lediglich ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
in der Schweiz wohnhaft sein muss, ist es bei der AG zwingend,
dass das einzige Mitglied oder die Mehrheit des Verwaltungsrates
Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist bzw. sind.
- Der oder die
Geschäftsführer bzw. der Verwaltungsrat haften im Falle
eines nachgewiesenen fahrlässigen oder strafbaren Handelns
allenfalls mit Ihrem Privatvermögen .
nach
oben zur
Auswahl E-Mail
Wir hoffen, dass
wir mit diesen Informationen etwas zu Ihrem Entscheid beitragen
können.
Sollten Sie noch
weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung.
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