Firmengründung

Evaluation der für die Firma optimalen Gesellschaftsform.

  • Beratungen bei der Gründung von Unternehmungen und Durchführung des Gründungsaktes. Dank guter Zusammenarbeit mit unseren Anwälten und Notaren können komplizierteste Firmengebilde innert kürzester Zeit realisiert werden

Einzelfirma, AG oder GmbH ?

Welcher Unternehmer hat sich diese Frage noch nicht gestellt?

Bekanntlich steht es in der Schweiz jedermann frei, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen und ein eigenes Geschäft zu eröffnen bzw. zu gründen. Der Unternehmer kann für seine Geschäfte zwischen den verschiedenen Rechtsformen frei wählen. Dem Firmeninhaber wird von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben, mit welcher Rechtsform er sein Geschäft führen soll.

Nachfolgend finden Sie deshalb die wichtigsten Informationen betreffend der verschiedenen Rechtsformen, welche üblicherweise von den Unternehmern gewählt werden.

Jede Gesellschaftsform hat ihre Vor- und Nachteile. Bei einem lukrativen Betrieb ist es jedoch immer von Vorteil eine juristische Gesellschaftsform zu wählen, da die Steueroptimierung durch die entstehenden Möglichkeiten höher ist. Nach dem Motto
"Lieber 2x Fr. 50'000.00 versteuern, als 1x Fr. 100'000.00"
weil dadurch die Progression bedeutend tiefer ist.

Um alle Fakten aufzuführen, hätten wir ein ganzes Buch schreiben müssen. Deshalb haben wir diese Publikation erstellt, in der die wichtigsten Informationen enthalten sind, Ihnen die Entscheidungsfindung, welche die für Sie geeignetste Rechtsform ist, zu erleichtern.


Einzelfirma
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: GmbH
Aktiengesellschaft: AG
   

EINZELFIRMA

Eine Einzelfirma liegt vor, wenn eine natürliche Person eine kaufmännische Tätigkeit unter einer Geschäftsfirma ausübt. Der Einzelfirmeninhaber ist alleiniger Träger des Risikos, das sich auf sein gesamtes Vermögen erstreckt.

Vorteile der Einzelfirma

  • Zur Gründung einer Einzelfirma ist kein Kapital notwendig. Auch die Einzelfirma benötigt jedoch ein gewisses Mindest-Betriebskapital, so wird der vorliegende Vorteil unter Umständen hinfällig
  • Für die Gründung einer Einzelfirma bestehen keine Gründungsformalitäten. D.h., wer ohne Formalitäten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Gewerbe ausübt, gilt rechtlich als Einzelfirma. Einzig für den allfällig notwendigen Handelsregistereintrag entstehen geringe Gebühren
  • Der Verwaltungsaufwand ist - im Gegensatz zur AG und GmbH - wesentlich geringer

Nachteile der Einzelfirma

  • Mit dem Betrieb einer Einzelfirma ist stets die persönliche Haftung verbunden. Neben dem Geschäfts- wird auch das Privatvermögen für Geschäftsschulden herangezogen
  • Bei einer Einzelfirma sind die Eigentumsverhältnisse durch die öffentliche Publizierung bekannt. Jedermann weiss also, wem die Firma zu 100% gehört.
  • Im Falle eines Verkaufs der Einzelfirma kommt in der Regel ein Liquidationsgewinn zur Besteuerung
  • Da der gesamte Gewinn in der Privatsteuererklärung abzurechnen ist, kann keine Steueroptimierung erzielt werden
  • Es besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen
  • Die AHV-Beiträge werden nach Meldung des Steueramtes bei der AHV nach Abzug des (theoretischen Zinses) auf dem Eigenkapital auf den gesamten Gewinn erhoben
  • Im Falle der Aufgabe der Geschäftstätigkeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

nach oben zur Auswahl E-Mail


GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft in der sich zwei oder mehr Personen oder Handelsgesellschaften zu einer eigenen Firma mit einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen. Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie gehandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt.

Das Stammkapital darf nicht weniger als Fr. 20'000, aber höchstens Fr. 2'000'000 betragen; davon sind mindestens 50% bar einzuzahlen oder mit Sacheinlagen zu decken. Somit kann mit einer minimalen Einzahlung von Fr. 10'000.00 (50% von Fr. 20'000.00) eine GmbH gegründet werden. Die Einzahlung des Barbetrages auf ein vorübergehendes Sperrkonto ist - im Gegensatz zur AG - nicht zwingend erforderlich, aus praktischen Gründen jedoch trotzdem ratsam. Der einbezahlte Betrag bleibt während der Gründungsphase, ca. 2-3 Wochen, gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung der Gesellschaft bzw. deren geschäftsführenden Organe. Für die Gründung werden mind. 2 Gründer benötigt. Ein einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein.

Vorteile der GmbH

  • Die Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital. Für das allenfalls nicht einbezahlte Stammkapital haften jedoch alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.
  • Frei wählbarer Geschäftsname, jedoch immer mit Zusatz GmbH · Keine Kontrollstelle.
  • Die Gesellschaft gilt als eigenständige Person.
  • Steuern sind als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma.
  • Der Unternehmer kommt als mitarbeitender Gesellschafter ebenfalls in den Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen
  • Steuerersparnis durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters gilt bei der GmbH als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird die Progression - je nach Gesamteinkommen - spürbar gemindert. Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der Privatsteuererklärung abzurechnen.
  • Steuerfreier Verkauf der Stammeinlage (Achtung: Bei einer Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren)

Nachteile der GmbH

  • Die Gründung einer GmbH/AG ist mit verschiedenen Gründungskosten behaftet. Zudem werden ab einem Stammkapital von Fr. 250'000.00 Emissionsabgaben erhoben.
  • Wenn die GmbH ein Stammkapital von über Fr. 2'000'000.00 benötigt, ist eine Umwandlung in eine AG erforderlich.
  • Erhöhter Verwaltungsaufwand gegenüber der Einzelfirma.
  • Die Veräusserung bzw. der Uebergang der Stammanteile muss öffentlich beurkundet und dem Handelsregisteramt gemeldet werden.
  • Der oder die Geschäftsführer unterliegen im Falle eines nachgewiesenen fahrlässigen oder strafbaren Handelns der Betreibung auf Konkurs .

nach oben zur Auswahl E-Mail


AG (Aktiengesellschaft) 

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Firma für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die enorme Vielfältigkeit und Flexibilität der AG führt dazu, dass sich auch viele Kleinunternehmer für diese Rechtsform entschieden haben.

Das Aktienkapital muss mindestens Fr. 100'000.00 betragen; davon sind mindestens 20%, in jedem Fall aber mindestens Fr. 50'000.00 bar einzuzahlen oder mit Sacheinlagen zu decken. Bei einer Bargründung muss die Einzahlung des Aktienkapitals auf ein Bank-Sperrkonto erfolgen. Der einbezahlte Betrag bleibt während der Gründungsphase, ca. 2-3 Wochen, gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung der Gesellschaft bzw. deren geschäftsführenden Organe. Für die Gründung werden mind. 3 Gründer benötigt. Davon müssen mind. 2 Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

Vorteile der AG

  • Für den Aktionär besteht keine persönliche Haftung ausser für den persönlichen Anteil des allfällig noch nicht vollständig einbezahlten Aktienkapitals.
  • Die Eigentumsverhältnisse bleiben geheim.
  • Völlig frei wählbarer Geschäftsname.
  • Leichtere Kapitalbeschaffung durch höhere Kreditwürdigkeit.
  • Die Gesellschaft gilt als eigenständige Person.
  • Steuern sind als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma.
  • Der Unternehmer kommt als mitarbeitender Aktionär/Gesellschafter ebenfalls in den Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen.
  • Steuerersparnis durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters gilt bei der AG als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird die Progression - je nach Gesamteinkommen - spürbar gemindert. Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der Privatsteuererklärung abzurechnen.
  • Steuerfreier Verkauf der Aktien (Achtung: Bei einer Umwandlung der Einzelfirma in eine AG gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren).
  • Keine Konkursbetreibung der Aktionäre/Verwaltungsräte.

Nachteile der AG

  • Gründungskosten wie GmbH.
  • Erhöhter Verwaltungsaufwand gegenüber der Einzelfirma und der GmbH.
  • Die Einsetzung einer Kontrollstelle ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Während bei der GmbH lediglich ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein muss, ist es bei der AG zwingend, dass das einzige Mitglied oder die Mehrheit des Verwaltungsrates Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist bzw. sind.
  • Der oder die Geschäftsführer bzw. der Verwaltungsrat haften im Falle eines nachgewiesenen fahrlässigen oder strafbaren Handelns allenfalls mit Ihrem Privatvermögen .

nach oben zur Auswahl E-Mail


Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen etwas zu Ihrem Entscheid beitragen können.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


MRB Finanz AG • Hermetschloostrasse 77 • CH 8048 Zürich
Telefon 01/430 50 80 • Fax 01/430 50 71
E-Mail:
info@mrbag.ch